Wahlvorbereitung

Zur Vorbereitung der Kirchenvorstandswahl wurde eine ausführliche Broschüre erarbeitet, die ab dem 17. November an die Pfarrämter verschickt wird und die Sie hier auch herunterladen können:

Hinweis auf Korrekturen zur Druckfassung:

Leider gab es in der Druckfassung der Broschüre wenige unklare Formulierungen, die im pdf. jetzt wie folgt korrigiert sind:

  • zu 3.1.1 (S11), 3.1.3 (S. 12) statt „getrennter Kandidatenliste“ muss es „gegliederte Kandidatenliste“ heißen.
  • zu 3.1.2 (S.12) Absatz 4 Ermittlung des Wahlergebnisses in Stimmbezirken
  • zu 3.1.3 (S.13)  Absatz 2, Satz 2 korrigiert: Wählbare Kirchgemeindeglieder der betreffenden Kirchgemeinde können in der erforderlichen Anzahl als Kirchgemeindevertreter gewählt oder berufen werden. Zumindest ein Mitglied der Kirchgemeindevertretung soll zugleich Mitglied des Kirchenvorstandes sein. Kirchenvorsteher können von Amts wegen Mitglied der Kirchgemeindevertretung sein, wenn das Ortsgesetz dies bestimmt.
  • zu 3.8. (S.16) Konkretisierung „Einspruchsfrist bis 4 Wochen vor dem Wahltag“

Ergänzung des Gelöbnisses und Erweiterung der Kirchgemeindeordnung

Die 28. Landessynode hat auf ihrer Herbsttagung am 17. November 2025 eine Änderung des Kirchengesetzes über die Einführung der neu bearbeiteten Ausgabe des Ersten Teilbandes des Vierten Bandes der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden „Berufung – Einführung – Verabschiedung“ und der Kirchgemeindeordnungbeschlossen. Nach intensiver Beratung in erster und zweiter Lesung stimmte sie dem Artikelgesetz zu, mit dem das für die gesamte Kirche wichtige Leitungsamt im Kirchenvorstand eine positive und theologisch begründete Vergewisserung erfährt – durch eine Ergänzung des Gelöbnistextes (Artikel 1) und eine Erweiterung und Präzisierung der Kirchgemeindeordnung (Artikel 2).

„Die Landeskirche braucht in den Kirchenvorständen Menschen, die sich vor Ort für ihre Kirche und die vielfältigen Aufgaben in den Kirchgemeinden einsetzen möchten. Die Landessynode schaut auf dieser Tagung noch einmal auf das, was diese Aufgabe und die Menschen, die sie wahrnehmen, auszeichnen soll“, so erläutert Superintendent Dr. Jochen Kinder in seiner Einbringung. „Gleichzeitig ist es in diesem Zusammenhang auch wichtig zu regeln, wie mit Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern bzw. Kandidatinnen und Kandidaten umgegangen werden soll, die den hierfür benannten Kriterien zuwiderhandeln und sich z.B. menschenfeindlich oder herabwürdigend öffentlich äußern“, so Dr. Kinder. Für einem solchen konkreten Fall werde in dem Kirchengesetz ein Verfahren beschrieben, das ausgehend von Gesprächen und unter Beteiligung verschiedener Personen im Einzelfall auch eine Enthebung vom Amt oder Nichtzulassung zur Wahl ermögliche. „Dabei geht es nicht um eine Gesinnungsprüfung, sondern um eine gemeinsame Klärung konkreter nachprüfbarer Tatsachen, ohne deren Vorliegen ein solches Verfahren nicht stattfindet“, betont Dr. Kinder. Die damit verbundene Handlungsfähigkeit, die sich an theologischen Kriterien und biblischen Leitlinien des Umgangs orientiere, hätte es bisher in Kirchgemeinden nicht gegeben. Der gemeinsame Abwägungsprozess habe nun ergeben, diese Möglichkeit gesetzlich zu regeln.

Zum beschlossenen Gesetzentwurf


Die nächsten Termine

12. Januar 2026 Prüfung und Aktualisierung des Ortsgesetzes
Prüfung und Aktualisierung des Ortsgesetzes über die Bildung und Zusammensetzung des Kirchenvorstandes, ggf. auch des Ortsgesetzes über die Bildung der Kirchgemeindevertretung


Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den Themen


Ortsgesetz

Der Kirchenvorstand hat in einem Ortsgesetz festzulegen, wie viele Kirchenvorsteher/-innen zu wählen und wie viele zu berufen sind. 
Er kann in diesem Ortsgesetz weitere Bestimmungen über die Art und Weise der Neubildung und die Zusammensetzung des Kirchenvorstandes treffen. Der Kirchenvorstand kann auch im Ortsgesetz berücksichtigen, dass die zur Kirchgemeinde gehörenden Kirchgemeindeteile mit Kirchenvorsteher/-innen im Kirchenvorstand vertreten sind. Die Bestimmungen des Ortsgesetzes müssen mit der Kirchenvorstandsbildungsordnung übereinstimmen.

Das Regionalkirchenamt berät bei der Neufassung des Ortsgesetzes und bestätigt es bis zum 13.4.2026.

Bei der Abfassung des Ortsgesetzes sollten Sie besondere Sorgfalt walten lassen, denn die Kirchenvorstände müssen das Verfahren und die Art und Weise der Kirchenvorstandsbildung zeitlich weit vor der Wahl in ihren Kirchgemeinden korrekt durchdenken und im Ortsgesetz verankern. Dabei ist daran zu denken, ob mit oder ohne Stimmbezirken gewählt werden soll, ob Wahlvorstände erforderlich sind, ob mit einer einheitlichen oder nach Stimmbezirken gegliederten Kandidatenliste gewählt werden soll (Stimmbezirke) und ob mehrere Wählerlisten erstellt werden müssen, weil man sich für Stimmbezirke entschieden hat.

Kirchgemeinden – auch Kirchspiele – mit einem räumlich weit auseinander liegenden oder örtlich gegliederten Wahlgebiet können durch Ortsgesetz in Stimmbezirke mit eigenen Wahllokalen eingeteilt werden. Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt sein, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.

In den Stimmbezirken kann nach Maßgabe des Ortsgesetzes mit einer einheitlichen Kandidatenliste oder mit einer nach Stimmbezirken gegliederten Kandidatenliste gewählt werden. Für jeden Stimmbezirk sind eine Wählerliste zu erstellen und ein Wahlvorstand aus mindestens drei Personen zu bestellen, der die Aufgaben des Kirchenvorstandes während der Wahlhandlung und der Stimmenauszählung übernimmt.

Die Bestimmungen für Kirchgemeinden gelten für Kirchspiele entsprechend, auch wenn eine Reihe von Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Bei der Frage der Abfassung des Ortsgesetzes muss der Kirchenvorstand des Kirchspiels in besonderer Weise eine Verständigung über eine einheitliche Wahl an einem bestimmten Wahlort zu einer bestimmten Wahlzeit oder auch die evtl. Aufteilung des Wahlgebietes in Stimmbezirke erzielen. Teilt der Kirchenvorstand das Wahlgebiet in Stimmbezirke auf, muss wiederum im Ortsgesetz entschieden werden, ob mit einer einheitlichen oder einer nach Stimmbezirken gegliederten Kandidatenliste gewählt werden soll.

Der Kirchenvorstand des Kirchspiels ist das Vertretungsorgan des Kirchspiels und damit auch aller Kirchgemeinden. Das Kirchgemeindestrukturgesetz bestimmt, dass jede Kirchgemeinde mit mindestens einem Kirchenvorsteher im Kirchenvorstand vertreten sein muss. Die Höchstgrenze von 16 Kirchenvorstehern gemäß § 1 Abs. 2 S. 3 KVBO ist jedoch einzuhalten. Deshalb hat der Kirchenvorstand in einem Ortsgesetz die Anzahl der zu wählenden und der zu berufenden Kirchenvorsteher zu bestimmen und die Aufteilung der zu wählenden Kirchenvorsteher auf die einzelnen Kirchgemeinden so festzulegen, dass dem Kirchenvorstand mindestens ein Kirchgemeindeglied aus jeder zum Kirchspiel gehörenden Kirchgemeinde als Kirchenvorsteher angehört.

Den nötigen Ortsbezug stellen die Kirchgemeindevertretungen her. Wählbare Kirchgemeindeglieder der betreffenden Kirchgemeinde können in der erforderlichen Anzahl als Kirchgemeindevertreter gewählt oder berufen werden. Zumindest ein Mitglied der Kirchgemeindevertretung soll zugleich Mitglied des Kirchenvorstandes sein. Kirchenvorsteher können von Amts wegen Mitglied der Kirchgemeindevertretung sein, wenn das Ortsgesetz dies bestimmt. Zusätzlich können weitere wählbare Kirchgemeindeglieder der betreffenden Kirchgemeinde in der erforderlichen Anzahl als Kirchgemeindevertreter gewählt oder berufen werden.

Die Anzahl der Mitglieder einer jeden Kirchgemeindevertretung ist in dem vom Kirchenvorstand zu beschließenden Ortsgesetz festzulegen. Im Ortsgesetz kann außerdem bestimmt werden, dass die Kirchgemeindevertreter vom Kirchenvorstand ausschließlich berufen werden, wenn dieses Verfahren für alle Kirchgemeinden des Kirchspiels gleichermaßen angewendet wird. Dieses Verfahren gilt nur für die Kirchgemeindevertreter, die nicht – wie die Mitglieder des Kirchenvorstandes – zwingend zu wählen sind.

In dem vom Kirchenvorstand zu beschließenden Ortsgesetz kann weiter bestimmt werden, dass die Kirchgemeindevertreter, die die meisten Stimmen erhalten haben, nach Maßgabe der Aufteilung auf die Kirchgemeinden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KGStrukG) zugleich in den Kirchenvorstand gewählt sind.

Auch hier gilt, dass das Ortsgesetz durch das Regionalkirchenamt zu bestätigen ist. Zur Formulierung des Ortsgesetzes empfiehlt es sich, frühzeitig die Beratung des Regionalkirchenamtes in Anspruch zu nehmen.

 Die vorstehenden – nicht erschöpfend aufgezählten – Beispiele machen deutlich, dass man sich bei der Abfassung des Ortsgesetzes die nötige Zeit nehmen muss.

Wählerliste

Erstellung der Wählerliste (§ 6 KVBO) bis 4. Mai 2026

In die Wählerliste sind alle wahlberechtigten Kirchgemeindeglieder einzutragen. Zur Vorbereitung der Wählerliste dient das Kirchgemeindegliederverzeichnis. Es ist vor der Neubildung zu überprüfen und erforderlichenfalls auf den aktuellen Stand zu bringen. Die Wahlberechtigung der Kirchgemeindeglieder ist besonders zu kennzeichnen. Aus der Wählerliste müssen mindestens folgende Angaben ersichtlich sein:

1. Familien- und Vornamen, 
2. Geburtsdatum, 
3. Anschrift.

Die Wählerliste ist laufend zu aktualisieren und eine Woche vor dem Wahltag zu schließen (§ 6 Abs. 5 KVBO).

Achtung: Bei einer Einteilung des Wahlgebietes in mehrere Stimmbezirke muss es gem. § 9 Abs. 2 KVBO für jeden Stimmbezirk eine eigene Wählerliste geben (Ausschluss von Doppelabstimmungen!).

Die Wählerliste muss von den jeweiligen Kirchenvorständen, Wahlausschüssen bzw. Wahlvorständen selbstständig erstellt, auf dem aktuellen Stand gehalten und für Stimmbezirke wiederum gegliedert erstellt und geführt werden. Wesentliche Basis dafür sind die Gemeindegliederdaten der Kirchgemeinde, welche zentral verwaltet werden.

Die Zentralstelle für Mitgliederverwaltung (ZMV) hat für die Erstellung Hinweise und Hilfestellungen im Intranet der Landeskirche vorbereitet. Bei der Klärung von Einzelfällen steht auch die ZMV zur Unterstützung der Kirchgemeinden zur Verfügung.

Auslegung der Wählerliste (§ 6 KVBO) Mai bis 19. Juli 2026

Der Beginn der Auslegungsfrist wird in den Gemeinden abgekündigt. Dabei sind die Kirchgemeindeglieder auf die Bedeutung der Eintragung in die Wählerliste hinzuweisen und aufzufordern, sich zu vergewissern, ob die Wählerliste richtig und vollständig ist.

Die Wählerliste ist spätestens acht Wochen vor dem Wahltag für mindestens zwei Wochen zur Einsichtnahme auszulegen. Auch außerhalb dieses Zeitraumes kann bis zur Schließung der Wählerliste Einsicht genommen werden.

Einsprüche gegen die Vollständigkeit oder Richtigkeit der Eintragung in die Wählerliste (§ 13 KVBO) je nach Wahltag bis 16. oder 23. August 2026

Jeder Wahlberechtigte kann bis 4 Wochen vor dem Wahltag schriftlich und begründet beim Kirchenvorstand Einspruch gegen die Vollständigkeit oder Richtigkeit von Eintragungen in der Wählerliste einlegen. Der Kirchenvorstand hat binnen zwei Wochen zu entscheiden. Gibt er dem Einspruch nicht oder nicht in vollem Umfange statt, so hat er ihn mit seiner Stellungnahme unverzüglich an das Regionalkirchenamt weiterzugeben, das binnen einer Woche endgültig schriftlich und begründet zu entscheiden hat. Einsprüche haben keinen Einfluss auf den Fortgang des Wahlverfahrens.

Wahltag und Wahlverlegung

Allgemeiner Wahltag ist der 13. September 2026. Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann der Kirchenvor-stand beschließen, dass am 20. September 2026 gewählt wird. Hiervon ist das Regionalkirchenamt um-gehend (spätestens bis zum 22. Mai 2026) zu unterrichten.

Orte und Zeiten für die Wahl sind zusammen mit dem Wahltag festzulegen. Sie sollen so festgesetzt werden, dass möglichst viele Gemeindeglieder sich eingeladen fühlen, an der Wahl teilzunehmen, dass genug Zeit zur Vorbereitung vor der Eröffnung der Wahl und auch genug Spielraum zur korrekten Ermittlung des Wahlergebnisses danach bleibt.

Eine weitere Frage ist, ob Schwesterkirchgemeinden an verschiedenen Tagen oder am gleichen Tag wählen sollten. Wenn die Wahlzeiten unmittelbar an Gottesdienstzeiten gebunden werden, kann es z.B. bei vier „Schwestern“ kompliziert werden, wenn  die Durchführung der Wahl davon abhängig gemacht wird, dass die Pfarrerin bzw. der Pfarrer präsent ist. Andererseits können wichtige Aufgaben bei der Durchführung der Wahl durch die Vorsitzenden von Wahlausschüssen wahrgenommen werden, so dass auch solche Pfarrerinnen oder Pfarrer entlastet sind, die in mehreren Orten Kirchenvorständen angehören.

Wahlausschuss

Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegen dem Kirchenvorstand. Er kann die Aufgaben einem Wahlausschuss übertragen. Ein solcher Ausschuss kann den Kirchenvorstand entlasten und die Wahlen in Absprache mit diesem organisieren und durchführen (insbesondere die Vorbereitung der Briefwahl). Bei seiner Zusammensetzung und für seine Arbeit gelten die Regeln für Ausschüsse des Kirchenvorstandes (§ 19 Kirchgemeindeordnung). Ob ein Wahlausschuss gebildet werden soll oder nicht, kann auch bereits bei der Formulierung des Ortsgesetzes Berücksichtigung finden. Die Bildung eines Wahlausschusses (§ 3 Abs. 3 KVBO) muss bis 4. Mai 2026 erfolgen

Gelöbnis

Wer sich der Wahl zum Kirchenvorsteher oder zur Kirchenvorsteherin stellt ist bereit, ein wertvolles ehrenamtliches Leitungsamt in der Kirche zu übernehmen. Das erweiterte Gelöbnis regt an, sich vor diesem Hintergrund mit dem biblischen Zeugnis und der aus ihm erwachsenden persönlichen Verantwortung in der Welt und für die Gemeinde zu beschäftigen. In aufgewühlten Zeiten wird damit das Evangelium Jesu Christi als Prüfstein ernst genommen. Wer gewählt worden ist, wird im Einführungsgottesdienst vor der Gemeinde folgende auf Christus orientierte Selbstverpflichtung durch das Gelöbnis bestätigen:

„Wollt ihr das Amt von Kirchenvorstehern/Kirchenvorsteherinnen in dieser Gemeinde führen gemäß dem Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist; wollt ihr in eurem Reden und Handeln vor der Welt und gegenüber allen Menschen gleichermaßen auf die Freundlichkeit und Menschenliebe Jesu Christi antworten, indem ihr ihm nachfolgt; seid ihr bereit, geschwisterlichen Rat anzunehmen und Verantwortung zu übernehmen für den Gottesdienst, für die pädagogischen und diakonischen, ökumenischen und missionarischen Aufgaben der Gemeinde sowie für Lehre, Einheit und Ordnung der Kirche, so reicht mir die Hand und antwortet: Ja, mit Gottes Hilfe.“

Im Einzelnen hat die Landessynode mit der Erweiterung folgende Themen neu gesetzt:

„… wollt ihr in eurem Reden und Handeln vor der Welt …“

Der Auftakt verweist auf konkrete Wirkungszusammenhänge – Reden und Handeln. Sie werden in einen Kontext gestellt, der sie überprüfbar macht: die öffentliche Äußerung. Damit wird ein erweiterter Horizont gesetzt, in dem die Selbstverpflichtung über den engeren Zusammenhang der Kirchgemeinde hinaus Bedeutung gewinnt. Eine biblische Rückbindung dieses Kriteriums wäre u.a. in Mt 7,16 gegeben: „An ihren Früchten werdet ihr sie erkennen.“

„… und allen Menschen gleichermaßen …“

Die Qualität des Redens und Handelns erweist sich im Umgang mit den Menschen. Die Formulierung schließt über die Weitung auf „alle“ und „gleichermaßen“ an die theologischen Argumente zur Begründung einer „allgemeinen Menschenwürde“ an. Ausgangspunkt ist die in der Schöpfungsgeschichte wurzelnde Rede von der „Gottesebenbildlichkeit“ (Gen 1,26). Danach ist die Bestimmung des Menschen die Gemeinschaft mit Gott. Sie kann nicht von anderen Menschen zugesprochen werden, da sie kein Verdienst ist – und demzufolge kann auch kein Mensch sie einem anderen absprechen oder nehmen. Wenn die Tragweite dieses Glaubens je in Vergessenheit geriete: in der Person des Jesus Christus wäre stets wiederzuerkennen, worauf die Imago Dei ursprünglich verwies (Kol 1,15).

„… auf die Freundlichkeit und Menschenliebe Jesu Christi …“

Ethische Orientierung gewinnt das öffentliche Wirken auf alle Menschen hin konsequenterweise durch die gnädige Zuwendung Gottes in der Sendung Jesu Christi. In Titus 3,4 f. fallen sehr konkrete Leitworte: „Als aber erschien die Freundlichkeit und Menschenliebe Gottes, unseres Heilands, machte er uns selig.“ Im liturgischen Zusammenhang einer Einführung der Kirchvorsteherinnen und Kirchvorsteher in ihr Amt ausgesprochen entfalten diese Worte performative Wirkung. In ihnen klingt an, was als angemessene christliche Haltung im Reden und Handeln vor der Welt gilt.

„… antworten, indem ihr ihm nachfolgt …“

Das Reden und Handeln in der Welt ist damit Antwort auf Gottes Liebesgabe an die Menschen. Mit dieser Wendung wird unter implizitem Verweis auf die Rechtfertigungslehre ein Verfahren zur Klärung des persönlichen Standortes in der Verantwortung vor Gott beschrieben. Alle, die dieses Gelöbnis nachsprechen, nehmen die Freundlichkeit und Menschenliebe Gottes in Jesus Christus entgegen. Zugleich sind sie in dessen Nachfolge – also in die Nachahmung seiner Freundlichkeit und Menschenliebe – gerufen. Über den Auftrag zur Nachfolge ist zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit einschlägigen Jesusworten gesetzt, in denen er sich gesellschaftlich Ausgegrenzten zuwendet, die in den biblischen Texten konkret benannt werden. Seinen Auftrag umreißt er nach Lk 4,18f. unter Bezug auf eine Verheißung des Propheten Jesaja (Jes 61,1f.) und der daran anschließenden Perspektive eines sich nahenden Reich Gottes (Mk 1,15) mit den Worten: „Der Geist des Herrn ist auf mir, weil er mich gesalbt hat und gesandt, zu verkündigen das Evangelium den Armen, zu predigen den Gefangenen, dass sie frei sein sollen, und den Blinden, dass sie sehen sollen, und die Zerschlagenen zu entlassen in die Freiheit und zu verkündigen das Gnadenjahr des Herrn.“ Die Nachfolge Jesu zeigt sich demnach bsw. in der Hilfe für Arme und Bedürftige (vgl. Mt 25,35f., Lk 14,13), der Zuwendung zu Menschen in seelischer und körperlicher Not (vgl. Mk 7,31ff., Mk 10,46ff.) und zum „Fremden“ (vgl. Mt 25,35) über kulturelle und religiöse Grenzen hinweg (vgl. Mk 7,24ff., Joh 4,1ff.). Als weitere Schlüsselbegriffe verweist die „Freiheit“ auf den Widerstand gegen gesellschaftliche Ausgrenzung bzw. Gewalt und das „Gnadenjahr des Herrn“ auf den Einsatz für soziale Gerechtigkeit und die Emanzipation von materiellen Herrschaftsstrukturen. Darüber hinaus klingt über das Wort von der „Nachfolge“ die theologische Bearbeitung durch Dietrich Bonhoeffer vor dem Hintergrund der Auseinandersetzung mit der Diktatur des Nationalsozialismus an.

„… seid ihr bereit, geschwisterlichen Rat anzunehmen …“

Der Verweis auf die Bedeutung geschwisterlichen Rats setzt nach dem Bezug auf Gottes Handeln als weiteren Orientierungspunkt die Gemeinde. Er führt unmittelbar zur Wegweisung Jesu in Mt 18,16 ff. im Falle von Differenzen oder Abirrungen. Danach ist die Abscheidung solcher Positionen und Haltungen ein kollegialer Auftrag (wie er auch in der entsprechend angepassten Kirchgemeindeordnung beschrieben wird).

Wahlvorschläge

Die Kirchgemeindeglieder sind rechtzeitig aufzufordern, Wahlvorschläge bis spätestens sechs Wochen vor dem allgemeinen Wahltag einzureichen (also bis  2. August 2026 bzw. 9. August 2026 abhängig vom Wahltag).

Wahlvorschläge müssen von mindestens fünf wahlberechtigten Kirchgemeindegliedern unterschrieben sein. In ihnen sind die Vorgeschlagenen mit Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift zu benennen.

Vorgeschlagen und berufen werden darf nur, wer sich bereit erklärt hat, das vorgeschriebene Gelöbnis als Kirchenvorsteher abzulegen.

Der Kirchenvorstand kann auch selbst einen Wahlvorschlag aufstellen, insbesondere dann, wenn in den eingereichten Wahlvorschlägen die soziale Struktur und die Ortsteile der Kirchgemeinde nicht genügend berücksichtigt sind. Er ist hierzu verpflichtet, wenn keine oder nicht ausreichende Wahlvorschläge eingereicht werden.

Kandidatenliste

Zusammenstellung der Kandidatenliste möglichst bis zum 7. August 2026

Der Kirchenvorstand prüft, ob die genannten Kirchgemeindeglieder wählbar sind. Formale Mängel und Hindernisse, die der Wahl der Vorgeschlagenen im Wege stehen, sollen nach Möglichkeit behoben werden. Der Kirchenvorstand trifft die erforderlichen Feststellungen und streicht die Namen der nicht wählbaren Kirchgemeindeglieder.

Er teilt den Kirchgemeindegliedern, die den Wahlvorschlag eingereicht haben, den Grund der Streichung mit.

Vorgeschlagen wird ein relativ früher Termin (bis zum 7. August 2026), ohne dass dies ein fest vorgegebenes Datum sein kann. Der Kirchenvorstand muss langfristig einplanen, wann die Sitzung stattfinden soll, denn die Kandidaten sollen ja auch noch im Verlaufe des August und September vorgestellt werden.

Zunächst sind die Formalia des Wahlvorschlages (z.B. ob die Unterschriften von mindestens fünf wahlberechtigten Kirchgemeindegliedern auf dem Wahlvorschlag enthalten sind) zu prüfen. Geprüft wird auch, ob die vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten das passive Wahlrecht (die Wählbarkeit) entsprechend der kirchlichen Ordnung besitzen (z.B. mindestens 18 Jahre alte Gemeindeglieder sind, sich nicht mit der Kirchgeldzahlung im Rückstand befinden, die Säuglings- und Kindertaufe nicht prinzipiell ablehnen, eine christliche Lebensführung praktizieren, bereit sind, die vorliegende schriftliche Erklärung zum Gelöbnis als Kirchvorsteher abzulegen usw.).Der Kirchenvorstand stellt die Kandidatenliste zusammen. Sie soll mindestens zwei Namen mehr enthal-ten, als Kirchenvorsteher zu wählen sind. Die Kandidatenliste ist der Kirchgemeinde bekannt zu geben.

Der Kirchenvorstand kann auch selbst einen Wahlvorschlag aufstellen, insbesondere dann, wenn in den eingereichten Wahlvorschlägen die soziale Struktur und die Ortsteile der Kirchgemeinde nicht genügend berücksichtigt sind. Er ist hierzu verpflichtet, wenn keine oder nicht ausreichende Wahlvorschläge eingereicht werden.

Bekanntgabe der Kandidatenliste unter Hinweis auf die Frist zur Einlegung von Einsprüchen, Vorstellung der Kandidaten ab 9. August 2026 

Die Kandidatenliste ist der Kirchgemeinde bekannt zu geben. Die Kandidaten sind in einer Gemeindeveranstaltung vorzustellen. Datum, Ort und Zeit sind zusammen mit der Kandidatenliste bekannt zu geben. Der Öffentlichkeit sollte erläutert werden, warum die Kirchgemeinde diese Personen für geeignet hält. Interessierte Gemeindeglieder müssen erfahren können, wofür die Kandidatinnen und Kandidaten stehen und welche Interessen sie vertreten. Deshalb sollten die Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit keine Mühe scheuen, viele Menschen zu erreichen. Sie können dabei auch Neuland betreten und Hinweise zur Kandidatenvorstellung in Lokalzeitungen, Ortsnachrichten sowie örtliche TV-Netze einbringen. 

Weitere Einladungen zur Vorstellung der Kandidaten und zur Wahl sollen mehrfach und in unterschiedlicher Weise ausgesprochen werden.

Dabei kann es zweckmäßig sein, in diesem Zusammenhang auch schon über Ort und Zeit der Bekannt-gabe des Wahlergebnisses, die im nächsten Gottesdienst nach der Wahl oder auf andere geeignete Weise erfolgen soll (§ 10 KVBO – vgl. 4.2.1), zu informieren. Denn „der nächste Gottesdienst“ am Ort kann bei Schwesterkirchgemeinden oder Kirchspielen Wochen nach der Wahl liegen.

Einsprüche

Jeder Wahlberechtigte kann innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Kandidatenliste schriftlich und begründet beim Kirchenvorstand Einspruch einlegen gegen das bei der Zusammenstellung der Kandidaten geübte Verfahren oder gegen einzelne Kandidaten (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 KVBO). Der Kirchenvorstand hat binnen zwei Wochen zu entscheiden. Gibt er dem Einspruch nicht oder nicht in vollem Umfang statt, so hat er ihn mit seiner Stellungnahme unverzüglich an das Regionalkirchenamt weiterzugeben, das binnen einer Woche endgültig schriftlich und begründet zu entscheiden hat. Einsprüche haben keinen Einfluss auf den Fortgang des Wahlverfahrens.

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