Rechtliche Grundlagen für die Arbeit im Kirchvorstand

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Datenschutzinformationen für den Kirchenvorstand

Verschwiegenheitsverpflichtung

Statt einer individuellen schriftlichen Verpflichtung, wie bei kirchlichen Mitarbeitern oder bei der Bezirkssynode, sieht das LKA diese für Kirchenvorstände durch §30, Absatz 2 der KGO schwebend gegeben:

§30, Absatz 2, KGO

Der Kirchenvorsteher hat über Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden und die ihm in Ausübung seines Amtes bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren, auch über seine Amtszeit hinaus.

Zu § 30 KGO gehört jedoch auch § 23 der Ausführungsverordnung der KGO  – Auszug (kursiv von mir):

Ausführungsverordnung der KGO, § 23 (zu § 30 KGO)

Nach jeder Neubildung des Kirchenvorstandes sind die Kirchenvorsteher, insbesondere diejenigen, denen erstmals dieses Amt übertragen wurde, vom Pfarramtsleiter mit ihren Aufgaben und den daraus resultierenden Pflichten und Rechten vertraut zu machen. Dies kann auch übergemeindlich, z. B. auf Konventsebene oder innerhalb einer Kirchenvorsteherrüstzeit, geschehen. […]

Somit fällt ihnen eine datenschutzrechtlich gewichtige Aufgabe zu, die, zur Absicherung der Verantwortlichen, auch jeweils protokolliert werden sollte. Wenn Nichtkirchvorsteher an Sitzungen beteiligt sind, sollten diese (protokolliert) auf Ihre Verschwiegenheitspflicht hingewiesen bzw. bei regelmäßiger Teilnahme eine schriftliche Verpflichtung in Betracht gezogen werden.

Verarbeitung der Daten der Kirchenvorstandsmitglieder

Diesbezüglich gelten §6 und §8 DSG-EKD mit ihren Rechtsgrundlagen der Verarbeitung. Diese müssen jedoch bei oben genannter Vertrautmachung explizit genannt werden, um die KV-Mitglieder zu informieren. Für den Fall, dass kein anderer Rechtsgrund der genannten Paragraphen zutrifft, muss eine schriftliche Einwilligung der Mitglieder für die Sammlung und Verarbeitung der jeweiligen Daten vorliegen.