Wahlvorbereitung
Zur Vorbereitung der Kirchenvorstandswahl wurde eine ausführliche Broschüre erarbeitet, die ab dem 17. November an die Pfarrämter verschickt wird und die Sie hier auch herunterladen können.:
Die nächsten Termine
12. Januar 2026 Prüfung und Aktualisierung des Ortsgesetzes
Prüfung und Aktualisierung des Ortsgesetzes über die Bildung und Zusammensetzung des Kirchenvorstandes, ggf. auch des Ortsgesetzes über die Bildung der Kirchgemeindevertretung
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Ortsgesetz
Der Kirchenvorstand hat in einem Ortsgesetz festzulegen, wie viele Kirchenvorsteher zu wählen und wie viele zu berufen sind.
Er kann in diesem Ortsgesetz weitere Bestimmungen über die Art und Weise der Neubildung und die Zusammensetzung des Kirchenvorstandes treffen. Der Kirchenvorstand kann auch im Ortsgesetz berücksichtigen, dass die zur Kirchgemeinde gehörenden Kirchgemeindeteile mit Kirchenvorstehern im Kirchenvorstand vertreten sind. Die Bestimmungen des Ortsgesetzes müssen mit der Kirchenvorstandsbildungsordnung übereinstimmen.
Das Regionalkirchenamt berät bei der Neufassung des Ortsgesetzes und bestätigt es bis zum 13.4.2026.
Bei der Abfassung des Ortsgesetzes sollten Sie besondere Sorgfalt walten lassen, denn die Kirchenvorstände müssen das Verfahren und die Art und Weise der Kirchenvorstandsbildung zeitlich weit vor der Wahl in ihren Kirchgemeinden korrekt durchdenken und im Ortsgesetz verankern. Dabei ist daran zu denken, ob mit oder ohne Stimmbezirken gewählt werden soll, ob Wahlvorstände erforderlich sind, ob mit einer einheitlichen oder nach Stimmbezirken gegliederten Kandidatenliste gewählt werden soll (Stimmbezirke) und ob mehrere Wählerlisten erstellt werden müssen, weil man sich für Stimmbezirke entschieden hat.
Kirchgemeinden – auch Kirchspiele – mit einem räumlich weit auseinander liegenden oder örtlich gegliederten Wahlgebiet können durch Ortsgesetz in Stimmbezirke mit eigenen Wahllokalen eingeteilt werden. Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt sein, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.
In den Stimmbezirken kann nach Maßgabe des Ortsgesetzes mit einer einheitlichen Kandidatenliste oder mit einer nach Stimmbezirken gegliederten Kandidatenliste gewählt werden. Für jeden Stimmbezirk sind eine Wählerliste zu erstellen und ein Wahlvorstand aus mindestens drei Personen zu bestellen, der die Aufgaben des Kirchenvorstandes während der Wahlhandlung und der Stimmenauszählung übernimmt.
Die Bestimmungen für Kirchgemeinden gelten für Kirchspiele entsprechend, auch wenn eine Reihe von Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Bei der Frage der Abfassung des Ortsgesetzes muss der Kirchenvorstand des Kirchspiels in besonderer Weise eine Verständigung über eine einheitliche Wahl an einem bestimmten Wahlort zu einer bestimmten Wahlzeit oder auch die evtl. Aufteilung des Wahlgebietes in Stimmbezirke erzielen. Teilt der Kirchenvorstand das Wahlgebiet in Stimmbezirke auf, muss wiederum im Ortsgesetz entschieden werden, ob mit einer einheitlichen oder einer nach Stimmbezirken getrennten Kandidatenliste gewählt werden soll.
Der Kirchenvorstand des Kirchspiels ist das Vertretungsorgan des Kirchspiels und damit auch aller Kirchgemeinden. Das Kirchgemeindestrukturgesetz bestimmt, dass jede Kirchgemeinde mit mindestens einem Kirchenvorsteher im Kirchenvorstand vertreten sein muss. Die Höchstgrenze von 16 Kirchenvorstehern gemäß § 1 Abs. 2 S. 3 KVBO ist jedoch einzuhalten. Deshalb hat der Kirchenvorstand in einem Ortsgesetz die Anzahl der zu wählenden und der zu berufenden Kirchenvorsteher zu bestimmen und die Aufteilung der zu wählenden Kirchenvorsteher auf die einzelnen Kirchgemeinden so festzulegen, dass dem Kirchenvorstand mindestens ein Kirchgemeindeglied aus jeder zum Kirchspiel gehörenden Kirchgemeinde als Kirchenvorsteher angehört.
Den nötigen Ortsbezug stellen die Kirchgemeindevertretungen her. Das Mitglied oder die Mitglieder des Kirchenvorstandes aus der jeweiligen Kirchgemeinde sind zugleich Mitglieder der Kirchgemeindevertretung ihrer Kirchgemeinde. Zusätzlich können weitere wählbare Kirchgemeindeglieder der betreffenden Kirchgemeinde in der erforderlichen Anzahl als Kirchgemeindevertreter gewählt oder berufen werden.
Die Anzahl der Mitglieder einer jeden Kirchgemeindevertretung ist in dem vom Kirchenvorstand zu beschließenden Ortsgesetz festzulegen. Im Ortsgesetz kann außerdem bestimmt werden, dass die Kirchgemeindevertreter vom Kirchenvorstand ausschließlich berufen werden, wenn dieses Verfahren für alle Kirchgemeinden des Kirchspiels gleichermaßen angewendet wird. Dieses Verfahren gilt nur für die Kirchgemeindevertreter, die nicht – wie die Mitglieder des Kirchenvorstandes – zwingend zu wählen sind.
In dem vom Kirchenvorstand zu beschließenden Ortsgesetz kann weiter bestimmt werden, dass die Kirchgemeindevertreter, die die meisten Stimmen erhalten haben, nach Maßgabe der Aufteilung auf die Kirchgemeinden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KGStrukG) zugleich in den Kirchenvorstand gewählt sind.
Auch hier gilt, dass das Ortsgesetz durch das Regionalkirchenamt zu bestätigen ist. Zur Formulierung des Ortsgesetzes empfiehlt es sich, frühzeitig die Beratung des Regionalkirchenamtes in Anspruch zu nehmen.
Die vorstehenden – nicht erschöpfend aufgezählten – Beispiele machen deutlich, dass man sich bei der Abfassung des Ortsgesetzes die nötige Zeit nehmen muss.
Wählerliste
Erstellung der Wählerliste (§ 6 KVBO) bis 4. Mai 2026
In die Wählerliste sind alle wahlberechtigten Kirchgemeindeglieder einzutragen. Zur Vorbereitung der Wählerliste dient das Kirchgemeindegliederverzeichnis. Es ist vor der Neubildung zu überprüfen und erforderlichenfalls auf den aktuellen Stand zu bringen. Die Wahlberechtigung der Kirchgemeindeglieder ist besonders zu kennzeichnen. Aus der Wählerliste müssen mindestens folgende Angaben ersichtlich sein:
1. Familien- und Vornamen,
2. Geburtsdatum,
3. Anschrift.
Die Wählerliste ist laufend zu aktualisieren und eine Woche vor dem Wahltag zu schließen (§ 6 Abs. 5 KVBO).
Achtung: Bei einer Einteilung des Wahlgebietes in mehrere Stimmbezirke muss es gem. § 9 Abs. 2 KVBO für jeden Stimmbezirk eine eigene Wählerliste geben (Ausschluss von Doppelabstimmungen!).
Die Wählerliste muss von den jeweiligen Kirchenvorständen, Wahlausschüssen bzw. Wahlvorständen selbstständig erstellt, auf dem aktuellen Stand gehalten und für Stimmbezirke wiederum getrennt erstellt und geführt werden. Wesentliche Basis dafür sind die Gemeindegliederdaten der Kirchgemeinde, welche zentral verwaltet werden.
Die Zentralstelle für Mitgliederverwaltung (ZMV) hat für die Erstellung Hinweise und Hilfestellungen im Intranet der Landeskirche vorbereitet. Bei der Klärung von Einzelfällen steht auch die ZMV zur Unterstützung der Kirchgemeinden zur Verfügung.
Auslegung der Wählerliste (§ 6 KVBO) Mai bis 19. Juli 2026
Der Beginn der Auslegungsfrist wird in den Gemeinden abgekündigt. Dabei sind die Kirchgemeindeglieder auf die Bedeutung der Eintragung in die Wählerliste hinzuweisen und aufzufordern, sich zu vergewissern, ob die Wählerliste richtig und vollständig ist.
Die Wählerliste ist spätestens acht Wochen vor dem Wahltag für mindestens zwei Wochen zur Einsichtnahme auszulegen. Auch außerhalb dieses Zeitraumes kann bis zur Schließung der Wählerliste Einsicht genommen werden.
Einsprüche gegen die Vollständigkeit oder Richtigkeit der Eintragung in die Wählerliste (§ 13 KVBO) je nach Wahltag bis 16. oder 23. August 2026
Jeder Wahlberechtigte kann innerhalb von 4 Wochen schriftlich und begründet beim Kirchenvorstand Einspruch einlegen gegen die Vollständigkeit oder Richtigkeit von Eintragungen in der Wählerliste vor dem Wahltag. Der Kirchenvorstand hat binnen zwei Wochen zu entscheiden. Gibt er dem Einspruch nicht oder nicht in vollem Umfange statt, so hat er ihn mit seiner Stellungnahme unverzüglich an das Regionalkirchenamt weiterzugeben, das binnen einer Woche endgültig schriftlich und begründet zu entscheiden hat. Einsprüche haben keinen Einfluss auf den Fortgang des Wahlverfahrens.
Wahltag und Wahlverlegung
Allgemeiner Wahltag ist der 13. September 2026. Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann der Kirchenvor-stand beschließen, dass am 20. September 2026 gewählt wird. Hiervon ist das Regionalkirchenamt um-gehend (spätestens bis zum 22. Mai 2026) zu unterrichten.
Orte und Zeiten für die Wahl sind zusammen mit dem Wahltag festzulegen. Sie sollen so festgesetzt werden, dass möglichst viele Gemeindeglieder sich eingeladen fühlen, an der Wahl teilzunehmen, dass genug Zeit zur Vorbereitung vor der Eröffnung der Wahl und auch genug Spielraum zur korrekten Ermittlung des Wahlergebnisses danach bleibt.
Eine weitere Frage ist, ob Schwesterkirchgemeinden an verschiedenen Tagen oder am gleichen Tag wählen sollten. Wenn die Wahlzeiten unmittelbar an Gottesdienstzeiten gebunden werden, kann es z.B. bei vier „Schwestern“ kompliziert werden, wenn die Durchführung der Wahl davon abhängig gemacht wird, dass die Pfarrerin bzw. der Pfarrer präsent ist. Andererseits können wichtige Aufgaben bei der Durchführung der Wahl durch die Vorsitzenden von Wahlausschüssen wahrgenommen werden, so dass auch solche Pfarrerinnen oder Pfarrer entlastet sind, die in mehreren Orten Kirchenvorständen angehören.
Wahlausschuss
Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegen dem Kirchenvorstand. Er kann die Aufgaben einem Wahlausschuss übertragen. Ein solcher Ausschuss kann den Kirchenvorstand entlasten und die Wahlen in Absprache mit diesem organisieren und durchführen (insbesondere die Vorbereitung der Briefwahl). Bei seiner Zusammensetzung und für seine Arbeit gelten die Regeln für Ausschüsse des Kirchenvorstandes (§ 19 Kirchgemeindeordnung). Ob ein Wahlausschuss gebildet werden soll oder nicht, kann auch bereits bei der Formulierung des Ortsgesetzes Berücksichtigung finden. Die Bildung eines Wahlausschusses (§ 3 Abs. 3 KVBO) muss bis 4. Mai 2026 erfolgen
Wahlvorschläge
Die Kirchgemeindeglieder sind rechtzeitig aufzufordern, Wahlvorschläge bis spätestens sechs Wochen vor dem allgemeinen Wahltag einzureichen (also bis 2. August 2026 bzw. 9. August 2026 abhängig vom Wahltag).
Wahlvorschläge müssen von mindestens fünf wahlberechtigten Kirchgemeindegliedern unterschrieben sein. In ihnen sind die Vorgeschlagenen mit Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift zu benennen.
Vorgeschlagen und berufen werden darf nur, wer sich bereit erklärt hat, das vorgeschriebene Gelöbnis als Kirchenvorsteher abzulegen.
Der Kirchenvorstand kann auch selbst einen Wahlvorschlag aufstellen, insbesondere dann, wenn in den eingereichten Wahlvorschlägen die soziale Struktur und die Ortsteile der Kirchgemeinde nicht genügend berücksichtigt sind. Er ist hierzu verpflichtet, wenn keine oder nicht ausreichende Wahlvorschläge eingereicht werden.
Kandidatenliste
Zusammenstellung der Kandidatenliste möglichst bis zum 7. August 2026
Der Kirchenvorstand prüft, ob die genannten Kirchgemeindeglieder wählbar sind. Formale Mängel und Hindernisse, die der Wahl der Vorgeschlagenen im Wege stehen, sollen nach Möglichkeit behoben werden. Der Kirchenvorstand trifft die erforderlichen Feststellungen und streicht die Namen der nicht wählbaren Kirchgemeindeglieder.
Er teilt den Kirchgemeindegliedern, die den Wahlvorschlag eingereicht haben, den Grund der Streichung mit.
Vorgeschlagen wird ein relativ früher Termin (bis zum 7. August 2026), ohne dass dies ein fest vorgegebenes Datum sein kann. Der Kirchenvorstand muss langfristig einplanen, wann die Sitzung stattfinden soll, denn die Kandidaten sollen ja auch noch im Verlaufe des August und September vorgestellt werden.
Zunächst sind die Formalia des Wahlvorschlages (z.B. ob die Unterschriften von mindestens fünf wahlberechtigten Kirchgemeindegliedern auf dem Wahlvorschlag enthalten sind) zu prüfen. Geprüft wird auch, ob die vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten das passive Wahlrecht (die Wählbarkeit) entsprechend der kirchlichen Ordnung besitzen (z.B. mindestens 18 Jahre alte Gemeindeglieder sind, sich nicht mit der Kirchgeldzahlung im Rückstand befinden, die Säuglings- und Kindertaufe nicht prinzipiell ablehnen, eine christliche Lebensführung praktizieren, bereit sind, die vorliegende schriftliche Erklärung zum Gelöbnis als Kirchvorsteher abzulegen usw.).Der Kirchenvorstand stellt die Kandidatenliste zusammen. Sie soll mindestens zwei Namen mehr enthal-ten, als Kirchenvorsteher zu wählen sind. Die Kandidatenliste ist der Kirchgemeinde bekannt zu geben.
Der Kirchenvorstand kann auch selbst einen Wahlvorschlag aufstellen, insbesondere dann, wenn in den eingereichten Wahlvorschlägen die soziale Struktur und die Ortsteile der Kirchgemeinde nicht genügend berücksichtigt sind. Er ist hierzu verpflichtet, wenn keine oder nicht ausreichende Wahlvorschläge eingereicht werden.
Bekanntgabe der Kandidatenliste unter Hinweis auf die Frist zur Einlegung von Einsprüchen, Vorstellung der Kandidaten ab 9. August 2026
Die Kandidatenliste ist der Kirchgemeinde bekannt zu geben. Die Kandidaten sind in einer Gemeindeveranstaltung vorzustellen. Datum, Ort und Zeit sind zusammen mit der Kandidatenliste bekannt zu geben. Der Öffentlichkeit sollte erläutert werden, warum die Kirchgemeinde diese Personen für geeignet hält. Interessierte Gemeindeglieder müssen erfahren können, wofür die Kandidatinnen und Kandidaten stehen und welche Interessen sie vertreten. Deshalb sollten die Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit keine Mühe scheuen, viele Menschen zu erreichen. Sie können dabei auch Neuland betreten und Hinweise zur Kandidatenvorstellung in Lokalzeitungen, Ortsnachrichten sowie örtliche TV-Netze einbringen.
Weitere Einladungen zur Vorstellung der Kandidaten und zur Wahl sollen mehrfach und in unterschiedlicher Weise ausgesprochen werden.
Dabei kann es zweckmäßig sein, in diesem Zusammenhang auch schon über Ort und Zeit der Bekannt-gabe des Wahlergebnisses, die im nächsten Gottesdienst nach der Wahl oder auf andere geeignete Weise erfolgen soll (§ 10 KVBO – vgl. 4.2.1), zu informieren. Denn „der nächste Gottesdienst“ am Ort kann bei Schwesterkirchgemeinden oder Kirchspielen Wochen nach der Wahl liegen.
Einsprüche
Jeder Wahlberechtigte kann innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Kandidatenliste schriftlich und begründet beim Kirchenvorstand Einspruch einlegen gegen das bei der Zusammenstellung der Kandidaten geübte Verfahren oder gegen einzelne Kandidaten (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 KVBO). Der Kirchenvorstand hat binnen zwei Wochen zu entscheiden. Gibt er dem Einspruch nicht oder nicht in vollem Umfang statt, so hat er ihn mit seiner Stellungnahme unverzüglich an das Regionalkirchenamt weiterzugeben, das binnen einer Woche endgültig schriftlich und begründet zu entscheiden hat. Einsprüche haben keinen Einfluss auf den Fortgang des Wahlverfahrens.